Antrag: Rechtssicherheit bei der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung verbessern– in der Rechtsprechung entwickelte Kriterien gesetzlich definieren

10. Mai 2026

Antragsteller

Arbeitsgemeinschaft Selbstständige in der SPD, Bezirk Oberpfalz

Adressaten

SPD Bezirksparteitag Oberpfalz, Landeskonferenz AGS Bayern, Bundeskonferenz der AGS

Antragstext

Aktuell ist der Begriff der selbständigen Tätigkeit im Sozialgesetzbuch nicht definiert. Deshalb ergibt sich das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit im Umkehrschluss nur dann, wenn eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) auszuschließen ist.

Weder in § 7 SGB IV noch in den spezialgesetzlichen Vorschriften über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung werden die im Regelfall für das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Versicherungspflicht maßgeblichen Abgrenzungsmerkmale einer abhängigen Beschäftigung näher definiert.

Die Rechtsprechung hat daher die Merkmale einer Beschäftigung und diejenigen einer selbständigen Tätigkeit sowie die Grundsätze, nach denen die festgestellten Tatsachen gegeneinander abzuwägen sind, in einer umfangreichen Rechtsprechung entwickelt.

Zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit müssen die in der Rechtsprechung entwickelten und nachfolgend beschriebenen Abgrenzungskriterien nun auch in eine gesetzliche Definition überführt werden.

Für die Beantwortung der Frage der persönlichen Abhängigkeit (Nichtselbständigkeit) sind der Gesamtbetrachtung die folgenden Kriterien zugrunde zu legen:

  • Weisungsgebundenheit (kann sich bei Hochqualifizierten und Spezialisten in einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess ausdrücken).

  • Eingliederung in den Betrieb.

  • Keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit kennzeichnet das Beschäftigungsverhältnis.

  • Keine eigene Betriebsstätte.

  • Keine im Wesentlichen frei gestaltete Arbeitstätigkeit. Die Merkmale der freien Gestaltung der Tätigkeit finden sich in § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) für den Begriff des Handelsvertreters: „Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.“ Die Rechtsprechung des BSG hat die zum HGB normierten Tatbestandsmerkmale als einen allgemeinen Rechtsgedanken zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit gewertet.

  • Keine Tragung des Unternehmerrisikos. Ein Unternehmerrisiko trägt, wer eigenes Kapital oder eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzt.

  • Wirtschaftliche Abhängigkeit.

  • Vereinbarung, Lohnabzüge vornehmen zu lassen.

  • Vereinbarung von Urlaub.

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

  • steuerliche Behandlung der erzielten Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Zusätzlich sprechen in der Abgrenzung im Rahmen der Gesamtabwägung aller die jeweilige Tätigkeit prägenden Umstände die folgenden Merkmale für das Vorliegen von selbständiger Tätigkeit:

  • Der Auftragnehmer hat Entscheidungsfreiheit darüber, wann und wie viel Betriebsmittel / Transportmittel / Produktionsmittel angeschafft werden und wie die Anschaffung finanziert wird.

  • Der Auftragnehmer besitzt Entscheidungsfreiheit über die Zahlweise der Kunden.

  • Der Auftragnehmer hat keine detaillierte Berichtspflicht über seine Arbeit.

  • Der Auftragnehmer hat Entscheidungsspielraum bezüglich Preiskalkulation sowie Aufbau von Vertrauen unter Geschäftsleuten.

  • Beim Auftragnehmer sind eigene Betriebsmittel (z. B. Pkw) vorhanden.

  • Der Auftragnehmer setzt eigenes Betriebskapital ein.

  • Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nicht ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.

  • Dem Auftragnehmer ist eigene Kundenakquisition erlaubt.

  • Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Schäden an Produktion oder Produktionsgütern bzw. Produktionsmitteln, wenn der Auftraggeber von einem Kunden in Anspruch genommen wird.

  • Der Auftragnehmer steht nicht über ein Auftragsvertrags- und Überwachungssystem (z. B. über ein Betriebs-Funksystem) unter der ständigen Kontrolle durch den Auftraggeber.

  • Der Auftragnehmer hat eigene Werbungsmöglichkeiten.

  • Der Auftragnehmer unterhält eigene Geschäftsräume.

  • Der Auftragnehmer führt Geschäftsbücher.

  • Der Auftragnehmer benutzt eigene Firmenbriefbögen.

  • Der Auftragnehmer bezieht kein festes Gehalt und keine Umsatzbeteiligung.

  • Die Einkünfte des Auftragnehmers werden durch das Finanzamt als eine der folgenden Einkunftsarten bewertet:

    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder
    • Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
    • Der Auftragnehmer erzielt erheblich höhere Einkünfte als ein vergleichbar Beschäftigter und ist dadurch ist eine soziale Absicherung in Eigenvorsorge möglich. Die Honorarhöhe ist Ausdruck des Parteiwillens und spielt nur dann eine Rolle, wenn sich die Argumente für abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit ansonsten gegenseitig aufheben.

Begründung

Die rechtssichere Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung ist von zentraler Bedeutung in Bezug auf die sogenannte „Scheinselbständigkeit“.

Als „scheinselbständig“ gelten Erwerbstätige, die zwar den Status als „selbständig“ beanspruchen, deren Tätigkeiten in Wirklichkeit aber denen von abhängig Beschäftigten entsprechen. Hinter scheinselbständiger Beschäftigung steckt meist die Motivation, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden.

Die Verbesserung der Rechtssicherheit bei der Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung durch die gesetzliche Definition der Kriterien:

  • fördert einerseits die zielsichere Bekämpfung der Scheinselbständigkeit und

  • mindert andererseits die Risiken für Auftraggeber und selbständige Auftragnehmer, ungewollt in scheinselbständige Beschäftigungsverhältnisse zu geraten und in der Folge immens hohe Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern innerhalb kürzester Frist entrichten zu müssen.

Die Minderung der Risiken, ungewollt in scheinselbständiger Beschäftigungsverhältnisse zu geraten, führt zur:

  • Verringerung von Hemmnissen für Auftraggeber, größere Projekte mit der Unterstützung durch Selbständige zu realisieren, die sonst gar nicht erst begonnen werden könnten,

  • Verringerung von Hemmnissen für Selbständige, Aufträge für möglicherweise längere Zeit laufende Projekte anzunehmen,

  • Verringerung von Hemmnissen für den Wechsel zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit und Erleichterung der Kombination beider Tätigkeitsformen und damit

  • Verringerung von Hemmnissen für Innovation und unsere Wirtschaft insgesamt.

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